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§ 20 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Zur besseren Hege und Nutzung der Fischbestände können einem Fischereibezirk durch Verordnung Nebengewässer angegliedert werden, wenn die Fischereiberechtigten des Nebengewässers und die Fischereigenossenschaft des Hauptgewässers der Angliederung zustimmen.

(2) Zuständig für den Erlass von Verordnungen nach Absatz 1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG - ). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.