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  • ab 31.07.2007 (aktuelle Fassung)

§ 26 SächsFischG - Schutz der Fischfauna an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Amtliche Abkürzung
SächsFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
652-1/2

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.

(2) Auf Antrag kann die Fischereibehörde eine angemessene Frist gewähren, soweit bei bestehenden Anlagen erhebliche bauliche Veränderungen erforderlich sind. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(3) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestands haben die nach Absatz 1 Verpflichteten dem betroffenen Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzpflicht besteht schon während einer nach Absatz 2 gewährten Frist.