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§ 66 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Kurzarbeitergeld wird in dem Betriebe frühestens von dem Tage an gewährt, an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist.