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§ 225 SGB VII - Umsetzung der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) 1Die Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sowie die Fleischerei-Berufsgenossenschaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu vereinigen. 2Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten sowie eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. 3Im Übrigen gilt § 118 entsprechend.

(2) 1Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft sowie die Holz-Berufsgenossenschaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu vereinigen. 2Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten sowie eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. 3Im Übrigen gilt § 118 entsprechend.

(3) Liegen dem Bundesversicherungsamt am 1. Oktober 2010 keine übereinstimmenden Vereinigungsbeschlüsse vor, vereinigt das Bundesversicherungsamt die Berufsgenossenschaften zum 1. Januar 2011.

(4) Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des Bundesversicherungsamtes im Zusammenhang mit den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.