§ 6 GrStG - Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
Bibliographie
- Titel
- Grundsteuergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GrStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-7
Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
- 1.Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
- 2.Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
- 3.Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.