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§ 162 GOLT - Zwischenfragen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Zwischenfragen sind erst gestattet, nachdem der Vorsitzende die Aussprache zu einem Beratungsgegenstand eröffnet hat. Wenn der Vorsitzende die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.

(2) Auf Befragen durch den Vorsitzenden kann der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.

(3) Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. Zu Ausführungen des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll der Vorsitzende nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.