§ 6 VwVG LSA - Vollstreckungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, die Landkreise und die Regierungspräsidien befugt. Abfall-, Wasser- und Abwasserzweckverbände sind im Rahmen des Verbandszwecks zur Vollstreckung befugt.
(1a) Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 3 des Anstaltsgesetzes hoheitliche Befugnisse ausübt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.
(3) Die Regierungspräsidien und die nach Absatz 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden des Landes sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.