§ 14 RiG - Rechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen und Vermittlungsstellen sowie aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
(2) § 113 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland findet Anwendung.