§ 19 AZRG - Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:

  1. 1.
    Asylantrag,
  2. 2.
    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
  3. 3.
    Zurückweisung oder Zurückschiebung,
  4. 4.
    Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
  5. 5.
    Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
  6. 6.
    Aus- oder Durchlieferung,
  7. 7.
    Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
  8. 8.
    Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Betroffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.