§ 7 BremBG - Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(§ 6 des Beamtenstatusgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) In das Beamtenverhältnis auf Zeit werden berufen:
- 1.
für die Dauer von zwölf Jahren die oder der Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,
- 2.
für die Dauer von zehn Jahren die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter bei den bremischen Ortsämtern,
- 3.
für die Dauer von acht Jahren die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
- 4.
für die Dauer von sechs Jahren die hauptamtlichen Magistratsmitglieder der Stadtgemeinde Bremerhaven,
- 5.
für die Dauer von sechs Jahren die oder der Landesbehindertenbeauftragte.
Die Ernennung eines hauptamtlichen Magistratsmitgliedes setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung, die Ernennung einer hauptamtlichen Ortsamtsleiterin oder eines hauptamtlichen Ortsamtsleiters setzt ihre oder seine Wahl durch die Stadtbürgerschaft voraus. Die Stadtbürgerschaft kann die Befugnis zur Wahl der Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter durch Ortsgesetz auf den örtlich zuständigen Beirat oder die örtlich zuständigen Beiräte übertragen. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Vorschriften über die Laufbahnen keine Anwendung.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand.
(4) Ruhen die Rechte und Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund des Bremischen Abgeordnetengesetzes, so wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nur für die Dauer der Wahlperiode in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Für die Nachfolgerin oder den Nachfolger findet Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung.
(5) Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Stadtverordnetenversammlung abberufen werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in zwei Sitzungen. Die Abberufung wird wirksam mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde; sie steht der Berufung eines neuen Magistratsmitgliedes nicht entgegen. Mit ihrer Abberufung treten die hauptamtlichen Magistratsmitglieder in den einstweiligen Ruhestand.
(6) Die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter können vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Stadtbürgerschaft, soweit die Stadtbürgerschaft ihre Befugnis zur Wahl der Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter nach Absatz 1 auf den örtlich zuständigen Beirat oder die örtlich zuständigen Beiräte übertragen hat, von drei Vierteln der Beiratsmitglieder in zwei Sitzungen. Die näheren Voraussetzungen regelt ein Ortsgesetz. Die Abwahl wird mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde wirksam. Mit Wirksamkeit der Abwahl treten die Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter in den einstweiligen Ruhestand.
(7) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.