§ 1 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn sie
- 1.die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
- 2.im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.