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§ 172 GOLT - Ausschluss von der Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Von der Abstimmung ist ein Mitglied des Ausschusses ausgeschlossen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die allein und unmittelbar ihn selbst betreffen.

(2) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Abstimmung ist der sofortige Einspruch möglich. Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses widersprechen.