Versionsverlauf

Art. 14 BayRiG - Übertragene Aufgaben

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Die Aufgaben des Leiters einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz dem Aufsicht führenden Richter des Amtsgerichts übertragen werden.

(2) Die rechtliche Beratung der Selbstverwaltungsorgane einer Wissenschaftlichen Hochschule und die Mitwirkung in Disziplinarverfahren gegen Studierende können einem Richter übertragen werden.