Kreisordnung für Schleswig-Holstein
(Kreisordnung - KrO -)

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Grundlagen der Kreisverfassung1 - 10
Zweiter Teil
Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises11 - 12
Dritter Teil
Kreisgebiet13 - 16
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises16a - 19
Fünfter Teil
Kreis und Gemeinden20 - 21
Sechster Teil
Verwaltung des Kreises22 - 56
1. Abschnitt
Kreistag22 - 42
2. Abschnitt
Beiräte42a - 42b
3. Abschnitt
Landrätin oder Landrat43 - 51
Siebenter Teil
Haushalts- und Wirtschaftsführung57 - 58
Achter Teil
Aufsicht59 - 70
Neunter Teil
Schlussvorschriften71 - 73a

Nach Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Bürgerbeteiligung vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) bleiben § 16c Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 3 der Gemeindeordnung sowie § 16c Abs. 3 Satz 1 und 3 der Kreisordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371) für Bürgerbegehren anwendbar, die sich gegen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des Kreistages oder gegen Entscheidungen richten, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung oder nach § 22 Abs. 1 Satz 3 der Kreisordnung durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurden, soweit diese durch Abstimmung bereits abschließend entschieden oder deren Unzulässigkeit aufgrund des Nichterreichens des Quorums i.S. § 16c Abs. 4 der Gemeindeordnung (a.F.) oder § 16c Abs. 4 der Kreisordnung (a.F.) oder Verstoß gegen die Anforderungen aus § 16c Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung (a.F.) oder § 16c Abs. 3 Satz 4 der Kreisordnung (a.F.) rechtskräftig festgestellt wurde.