§ 30 WiPrO - Anerkennungsbehörde und Urkunde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die oberste Landesbehörde, in deren Land die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt die oberste Landesbehörde eine Urkunde aus.