Versionsverlauf


§ 13 JAPG - Prüfungsfachausschüsse

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Zur abschließenden Beratung der Aufgaben der schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung werden für die Bereiche Bürgerliches Recht, Kriminalwissenschaften/Strafrecht und Öffentliches Recht drei Prüfungsfachausschüsse gebildet.

(2) Jeder Prüfungsfachausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes und dessen Stellvertreter sowie einem Hochschullehrer und einem Praktiker als weiteres Mitglied. Diese sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter vorzusehen, der im Falle der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt. Der Senator für Justiz und Verfassung bestellt die Hochschullehrer und die Praktiker für die Dauer von vier Jahren. Die Bestellung der Hochschullehrer erfolgt auf Vorschlag des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.

(3) Die Prüfungsfachausschüsse werden von dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes geleitet. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Personen, die den Prüfungsfachausschüssen nicht angehören, zu deren Beratungen hinzuziehen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.