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  • ab 23.06.1995 (außer Kraft)

§ 29 GemHVO - Unterrichtungspflicht (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Der Rat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn eine hauswirtschaftliche Sperre nach § 28 ausgesprochen worden ist oder wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).