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§ 4a IntV - Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Amtliche Abkürzung
IntV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-4

(1) 1Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht. 2Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt.

(2) 1Das Bundesamt kann die Teilnehmer eines Integrationskurses durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, wenn mindestens drei Kinder von Spätaussiedlern oder Teilnehmern an Eltern-, Frauenintegrations- oder Alphabetisierungskursen der Betreuung bedürfen und für diese Kinder kein örtliches Betreuungsangebot besteht. 2Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann die Kinderbetreuung im Rahmen der Integrationskurse in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.