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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 26 AzUVO - Besondere Leistungen und Verbesserungsvorschläge

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten können für Leistungen, die besondere Anerkennung verdienen, im Kalenderjahr bis zu drei Tage Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden.

(2) Auf Empfehlung des Ausschusses für das Vorschlagswesen kann einer Beamtin oder einem Beamten für jeden angenommenen Verbesserungsvorschlag bis zu drei Tage, für einen abgelehnten Vorschlag ein Tag Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden.