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Anlage 32 KWO

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(zu § 85 Abs. 6)

Bekanntmachung zum Bürgerentscheid
I.
Am Sonntag, dem ________________, wird über den am ________________ bekannt gemachten Gegenstand des Bürgerentscheids abgestimmt. Die Abstimmungsfrage lautet:
______________________________________________________________________________1
II.
Die Abstimmungshandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.
III.
Stimmberechtigt ist, wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
Wer nicht brieflich abstimmt, kann nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, der in der Benachrichtigung angegeben ist. Zur Abstimmung soll die Benachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.
IV.
Stimmberechtigte, die nicht in ihrem Abstimmungsraum abstimmen wollen, können noch bis
Freitag, den ________________2, 18 Uhr,
bei der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung4 einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragen.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem ________________3 eingetreten sind oder noch eintreten.
V.
Die Stimmberechtigten erhalten einen Stimmzettel mit dem Text der zu entscheidenden Angelegenheit in der Form einer Frage. Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie die Frage mit "Ja" oder mit "Nein" beantworten. Zusätze der Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel sind unzulässig.
VI.
Abstimmungshandlung und Ermittlung des Ergebnisses des Bürgerentscheids sind öffentlich.
__________________________, den _______________
(Ort)                    (Datum)    
_______________________________________________
(Abstimmungsleiterin/Abstimmungsleiter4)   
_______________________
1Text gemäß Stimmzettel einsetzen.
2Datum des 2. Tages vor der Abstimmung einsetzen.
3Datum des 16. Tages vor der Wahl einsetzen.
4Nicht Zutreffendes streichen.