§ 25 LAbfWG - Abfallentsorgungsbehörden

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Amtliche Abkürzung
LAbfWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-3

(1) Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Elektro- und Elektronikgesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Abfallentsorgungsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Abfallentsorgungsbehörden sind

  1. 1.

    das für die in Satz 1 genannten Bereiche zuständige Ministerium als oberste Abfallentsorgungsbehörde,

  2. 2.

    das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Abfallentsorgungsbehörde

  3. 3.

    die Landrätinnen oder Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Abfallentsorgungsbehörde.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.