§ 44 HmbSG - Leistungsbeurteilung, Zeugnis, Notenschutz

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Beurteilung der Lernentwicklung und des Lernstands der Schülerinnen und Schüler sowie die Einschätzung ihrer überfachlichen Kompetenzen obliegen den beteiligten Lehrkräften, gestützt auf regelmäßige Lernbeobachtung, in pädagogischer Verantwortung. Grundlage der Bewertung sind die schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die diese im Rahmen des Schulverhältnisses erbracht haben. Zur Feststellung der Leistungsentwicklung können in den Schulen Lernstandserhebungen durchgeführt werden.

(1a) Schülerinnen und Schülern mit besonderen und lang anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben wird auf Antrag Notenschutz gewährt, soweit diese Schwierigkeiten den Nachweis des Leistungsstandes wesentlich erschweren und die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Lernstands nicht erforderlich ist. Besondere Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Testergebnisse der Schülerin oder des Schülers im Lesen unterhalb des Prozentrangwertes 5 beziehungsweise im Rechtschreiben unterhalb des Prozentrangwertes 10 der landesweit einheitlichen Testverfahren liegen. Lang anhaltend sind Schwierigkeiten, wenn die Schülerin oder der Schüler unmittelbar zuvor eine mindestens zwölfmonatige Förderung innerhalb und außerhalb des Unterrichts wahrgenommen sowie Nachteilsausgleichsmaßnahmen erhalten hat. Notenschutz erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. Notenschutz wird durch eine zurückhaltende Gewichtung der Anforderungen im Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben gewährt, die bis zur Nichtbewertung gehen kann. Bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 kann Notenschutz daneben auch durch ein Abweichen von den Anforderungen im Lesen oder Rechtschreiben gewährt werden. Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken.

(1b) Absatz 1a Satz 1 findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die auf Grund sonderpädagogischen Förderbedarfs abweichend von den Zielen und den zeitlichen Vorgaben der Bildungspläne beschult werden (zieldifferente Beschulung).

(2) Zeugnisse werden in der Form des Lernentwicklungsberichts, als Punktebewertung oder als Notenzeugnis erteilt. Schülerinnen und Schüler erhalten in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 einmal jährlich, ab der Jahrgangsstufe 4 auch zum Schulhalbjahr ein Zeugnis. Beim Verlassen der Schule nach Erfüllung der Schulpflicht nach diesem Gesetz, in der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums und ab der Jahrgangsstufe 9 erhalten die Schülerinnen und Schüler Notenzeugnisse, ansonsten ab Jahrgangsstufe 4 Leistungsbewertungen mit Punkten oder Noten. Auf Wunsch der Sorgeberechtigten wird in der Jahrgangsstufe 3 der Leistungsstand ihrer Kinder ergänzend zum Lernentwicklungsbericht mit Punkten oder Noten ausgewiesen. In der gymnasialen Oberstufe erfolgt die Leistungsbewertung mit Punkten oder Noten. Zeugnisse sollen auch von Dritten zertifizierte Leistungen und Fähigkeiten dokumentieren.

(3) Die Schule ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler und deren Sorgeberechtigte regelmäßig über die individuellen Lernfortschritte und die erreichten Lernstände zu unterrichten. Hierzu ist mindestens einmal im Schuljahr ein Lernentwicklungsgespräch zu führen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, Beurteilungsgrundsätze für die Bewertung nach Absatz 1, Notenstufen und eine entsprechende Punktebewertung sowie weitere Angaben im Zeugnis durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass

  1. 1.

    in den Jahrgangsstufen 5 und 7 bis 9 des Gymnasiums, den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Stadtteilschule und in der Berufsschule auf Zeugnisse am Ende des ersten Schulhalbjahres verzichtet werden kann und

  2. 2.

    in Berufsvorbereitungsschulen sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Noten und Punkte durch Lernentwicklungsberichte ersetzt werden können.

Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zum Nachweis der Voraussetzungen des Notenschutzes, zum Verfahren der Gewährung von Notenschutz und dessen Vermerk im Zeugnis durch Rechtsverordnung zu regeln.