§ 46 StBerG - Rücknahme und Widerruf der Bestellung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung oder die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

  1. 1.
    seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt;
  2. 2.
    eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4 Nr. 2);
  3. 3.
    infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.

(3) Die Bestellung kann widerrufen werden,

  1. 1.
    wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründet hat;
  2. 2.
    wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
  3. 3.
    wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) 1Die Bestellung als Steuerberater wird durch die oberste Landesbehörde, die Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Oberfinanzdirektion zurückgenommen oder widerrufen. 2Die Örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. 3Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Betroffene und die Berufskammer zu hören.

(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Bestellung wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam.