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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 103 HochSchG - Vermögen

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Aus Landesmitteln zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.

(2) Landesvermögen, das den Hochschulen dauernd zu dienen bestimmt ist, wird von den Hochschulen verwaltet.

(3) Die Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. Das Nähere über die Verwaltung bestimmt die Grundordnung.

(4) Die Hochschulen können Einrichtungen oder Unternehmen außerhalb der Hochschule gründen oder sich an solchen beteiligen, wenn

  1. 1.

    Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissens- und Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 2 dies rechtfertigen,

  2. 2.

    die Einrichtung oder das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,

  3. 3.

    die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen erhält und

  4. 4.

    die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.

Hierzu ist die Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 bis 4 können im Rahmen des § 105 Abs. 3 LHO zugelassen werden.

(5) Ist eine Hochschule an einem privatrechtlichen Unternehmen beteiligt, so gilt § 32 LGG entsprechend.