Anlage 2 LBesGBW - Landesbesoldungsordnung B

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

(zu § 28)

Gültig ab 1. Januar 2011

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg 1)

Abteilungsdirektor

  • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

    bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes
    bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
  • als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt

  • als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

  • als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium 2)

  • als der ständige Vertreter des Präsidenten des Landeskriminalamts

Abteilungspräsident 3)4)

als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg

als weiteres Mitglied des Vorstands

Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten

Direktor und Professor 4)

als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung

Erster Landesbeamter 5)

bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern

Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

als Vorstandsvorsitzender

Finanzpräsident

als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der Oberfinanzdirektion

Landoberstallmeister

als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach

Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur 6)

Leitender Kreisverwaltungsdirektor 2)

als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern

Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung 6)

Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

als der ständige Vertreter des Direktors

Ministerialrat 7)8)

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Museumsdirektor und Professor

  • als Leiter des Linden-Museums Stuttgart

  • als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe

Polizeipräsident

  • als Leiter des Polizeipräsidiums Karlsruhe

  • als Leiter des Polizeipräsidiums Mannheim

Professor als Direktor

  • eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)

  • eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)

Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart 4)

als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes

Stadtdirektor

  • bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern

    als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten Funktionsebene
  • bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern

    als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit 4)

Verbandsdirektor eines Regionalverbands 4)

mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern

Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.

Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungspräsident 1)2)

als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

Direktor der Bereitschaftspolizei

Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

Direktor und Professor

  • als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 2)

  • als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg

Erster Landesbeamter 3)

bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern

Finanzpräsident

Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart

als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 4)

Inspekteur der Polizei

Landeskriminaldirektor

Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar

als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Leitender Ministerialrat 5)

  • beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

    als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters

Leitender Parlamentsrat

Ministerialrat 5)6)

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Museumsdirektor und Professor

  • als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe

  • als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart

  • als Leiter des Badischen Landesmuseums Karlsruhe

  • als Leiter des Landesmuseums für Technik und Arbeit in Mannheim

  • als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart

  • als Leiter des Württembergischen Landesmuseums Stuttgart

Polizeipräsident

als Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart

Präsident des Landesarchivs

Professor

als Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung

Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart 2)

als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes

Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern

als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten Funktionsebene

Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

  • mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern 2)

  • mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 7)

Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 oder B 6.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg

Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung

  • als der kaufmännische Geschäftsführer

  • als der technische Geschäftsführer

Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung

  • als der kaufmännische Geschäftsführer

  • als der technische Geschäftsführer

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 1)

Leitender Direktor der Datenzentrale Baden-Württemberg

als Vorsitzender des Vorstands

Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung

Präsident des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung

Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident des Landesjustizprüfungsamts

Präsident des Landeskriminalamts

Regierungsvizepräsident

als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten

Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart

als Leiter eines Referats

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Besoldungsgruppe B 5

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer 1)

Landesbeauftragter für den Datenschutz

Präsident der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg

Präsident des Statistischen Landesamts

Rechnungshofdirektor

Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart

Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.

Besoldungsgruppe B 6

Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg

als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart

Landesforstpräsident

Landespolizeipräsident

Ministerialdirigent

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung

Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Vizepräsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 7

Oberfinanzpräsident

Präsident der Landesanstalt für Kommunikation

als Vorsitzender des Vorstands

Besoldungsgruppe B 8

Regierungspräsident

Besoldungsgruppe B 9

Ministerialdirektor

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Präsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär

als Chef der Staatskanzlei

Besoldungsgruppe B 11