§ 1 AuslInvG - Steuerfreie Rücklage bei Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter in Gesellschaften, Betriebe oder Betriebstätten im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- AuslInvG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-6-1-3
(1) 1 Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und im Zusammenhang mit Investitionen im Sinne des Absatzes 2 zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehörende abnutzbare Wirtschaftsgüter in die Gesellschaft, den Betrieb oder die Betriebstätte im Ausland überführen, können im Wirtschaftsjahr der Überführung bis zur Höhe des durch die Überführung entstandenen Gewinns eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2Die Rücklage ist vom fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) Investitionen im Ausland im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.der Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat,
- 2.Einlagen in Personengesellschaften in einem ausländischen Staat und
- 3.die Zuführung von Betriebsvermögen in einen Betrieb oder eine Betriebstätte des Steuerpflichtigen in einem ausländischen Staat.
(3) 1 Die Rücklage nach Absatz 1 darf nur gebildet werden, wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Ausland ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen, die Bewirkung gewerblicher Leistungen oder den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hat; zu den gewerblichen Leistungen gehören nicht die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen. 2Bei der Überführung eines Seeschiffs in eine Gesellschaft, einen Betrieb oder eine Betriebstätte im Ausland, die den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, ist weitere Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1, daß der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm bestimmte Stelle die Überführung des Schiffs für schiffahrtspolitisch unbedenklich erklärt hat. 3Die Bildung der Rücklage nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige für die Investition im Ausland die Steuervergünstigung des § 3 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes in Anspruch nimmt.
(4) 1 Werden Beteiligungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 veräußert oder in das Privatvermögen überführt, so ist die für die Beteiligung gebildete Rücklage im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder Überführung in das Privatvermögen im Verhältnis des Anteils der veräußerten oder in das Privatvermögen überführten Beteiligung zur gesamten Beteiligung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen. 2Entsprechendes gilt, wenn bei Investitionen im Ausland im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 die zugeführten Wirtschaftsgüter veräußert oder in das Inland oder in das Privatvermögen überführt werden, ohne daß der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte im Ausland bis zum Ende des auf die Veräußerung oder Überführung folgenden Wirtschaftsjahrs in entsprechendem Umfang Ersatzwirtschaftsgüter zugeführt werden. 3Bei einer durch die Verhältnisse im ausländischen Staat bedingten Umwandlung einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Ausland in eine Kapitalgesellschaft entfällt die vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage in Höhe des Betrags oder Teilbetrags, der dem Verhältnis zwischen der Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft und seinem Anteil an der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte vor der Umwandlung entspricht. 4Nach der Umwandlung gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. 5Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Ausland nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1, so ist die steuerfreie Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
(5) Ausland ist das Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) und außerhalb der sowjetischen Besatzungszone und des Sowjetsektors von Berlin.