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  • ab 08.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 13 HmbBGG - Verbandsklagerecht

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Amtliche Abkürzung
HmbBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
860-16

(1) Ein nach § 15 Absatz 3 BGG anerkannter Verband sowie dessen Hamburger Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der jeweils geltenden Prozessordnungen Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes der Träger öffentlicher Gewalt oder der juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 gegen

  1. 1.

    das Benachteiligungsverbot nach § 6 Absatz 1,

  2. 2.

    die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit nach § 7 Absätze 1 und 5,

  3. 3.

    das Recht auf barrierefreie Kommunikation nach § 8 Absatz 1,

  4. 4.

    die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit bei der Ausgestaltung des Schriftverkehrs nach § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 und

  5. 5.

    die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung medialer Angebote nach § 11 Absatz 1.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem gerichtlichen Streitverfahren getroffen worden ist.

(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist eine Klage nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme oder dem Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt. Um gerichtlichen Rechtsschutz nach Absatz 1 kann ein Verband erst ersuchen, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren nach § 13a durchgeführt wurde. Das gerichtliche Rechtsschutzbegehren ist nur zulässig, wenn gemäß § 13a Absatz 7 Satz 1 festgestellt wurde, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte und dies nach § 13a Absatz 7 Satz 2 bescheinigt worden ist.

(3) Handelt es sich bei dem Verstoß um eine Maßnahme oder ein Unterlassen eines Trägers öffentlicher Gewalt so ist vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ein Vorverfahren entsprechend den Bestimmungen der §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der §§ 78 bis 86 des Sozialgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist. Gleiches gilt bei einem Unterlassen.

(4) § 6 Absatz 4 gilt auch für das Verbandsklagerecht.