§ 10 LKrWG - Weitere Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Bibliographie
- Titel
- Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- LKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle übt bei der Wahrnehmung der ihr nach § 8 und aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 9 zugewiesenen Aufgaben die Befugnisse der Behörde nach § 18 aus. Die polizeilichen Befugnisse sind beschränkt auf § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG).
(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,
- 1.
den ihr ordnungsgemäß angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Abfälle von den Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,
- 2.
den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Abfälle der Anlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu fordern.