§ 36 SVVollzG NRW - Hausgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Die Untergebrachten dürfen monatlich über drei Siebtel ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen.
(2) Aus den Bezügen eines freien Beschäftigungsverhältnisses, den Bezügen einer Selbstbeschäftigung oder aus anderen regelmäßigen Einkünften wird ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.