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§ 36 SVVollzG NRW - Hausgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
SVVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Die Untergebrachten dürfen monatlich über drei Siebtel ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen.

(2) Aus den Bezügen eines freien Beschäftigungsverhältnisses, den Bezügen einer Selbstbeschäftigung oder aus anderen regelmäßigen Einkünften wird ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.