Versionsverlauf


  • ab 18.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 2a AG TierGesG TierNebG NRW - Veterinärassistentinnen/Veterinärassistenten

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG TierGesG TierNebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7831

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Tiergesundheitsrechts, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts, des Verkehrs mit Tierarzneimitteln und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Rechtsgebiete kann unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes von Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten durchgeführt werden.

(2) Das für Tiergesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten zu erlassen und insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,

  2. 2.

    den Inhalt und das Ziel der Ausbildung,

  3. 3.

    die Dauer und die Ausgestaltung der Ausbildung,

  4. 4.

    den Ort, die Art und den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,

  5. 5.

    die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung,

  6. 6.

    die Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung (Art und Inhalt der Leistungskontrolle),

  7. 7.

    die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,

  8. 8.

    das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,

  9. 9.

    die Bildung von Prüfungsausschüssen,

  10. 10.

    die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,

  11. 11.

    die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

  12. 12.

    die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,

  13. 13.

    die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung,

  14. 14.

    die Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung und

  15. 15.

    die Fortbildung.