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§ 114 Nds. PersVG - Beschäftigte im juristischen Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarinnen, Referendare, sonstige Beschäftigte ohne Berufung in das Beamtenverhältnis) sind nur für die Referendarpersonalräte wahlberechtigt.

(2) , Dienststellen im Sinne des Gesetzes sind die Oberlandesgerichte. Für den Referendarpersonalrat des Oberlandesgerichts sind die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst wählbar und wahlberechtigt, die am Wahltage der Dienstaufsicht des Oberlandesgerichts unterliegen. § 6 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Nr. 2 gelten nicht. Die Wahl des Referendarpersonalrats findet in einer Wahlversammlung statt, die der Referendarpersonalrat oder die Dienststelle spätestens acht Wochen nach dem ersten Einstellungstermin des Kalenderjahres einberuft. Die Wahl wird von einem in der Wahlversammlung gewählten Wahlvorstand geleitet.

(3) Der Referendarpersonalrat nimmt die Aufgaben eines Personalrats, eines Bezirkspersonalrats und einer Jungend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Oberlandesgericht sowie allen anderen Gerichten und Dienststellen wahr, soweit ausschließlich die Beschäftigten im juristischen Vorbereitungsdienst betroffen sind. Bei Maßnahmen einer obersten Diensbehörde tritt an die Stelle der Beteiligung der Stufenvertretung die Beteiligung aller Referendarpersonalräte der Oberlandesgerichte.

(4) Die Mitbestimmung bei der Zuweisung an die Ausbildungsstellen und die Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.

(5) Der Referendarpersonalrat des Oberlandesgerichts besteht

aus drei Mitgliedern,
wenn dem Oberlandesgerichtsbezirk weniger als drei Landgerichte angehören,
aus fünf Mitgliedern,
wenn dem Oberlandesgerichtsbezirk drei bis fünf Landgerichte angehören,
aus sieben Mitgliedern,
wenn dem Oberlandesgerichtsbezirk mehr als fünf Landgerichte angehören.

(6) Die Amtszeit der Referendarpersonalräte beträgt ein Jahr und endet jeweils am 31. März. § 39 Abs. 3 bis 6, § 48 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 finden keine Anwendung.