§ 16 ThürSchulGSchulgeldfreiheit
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
An staatlichen Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Die Eltern werden in angemessener Weise an den Kosten für die Hortbetreuung und für die Unterbringung im Internat beteiligt. Die Schulträger haben eine soziale Staffelung der Beiträge der Eltern vorzunehmen. Der Kultusminister erlässt im Benehmen mit dem Innenminister hierzu Richtlinien. Der Schulträger kann die Eltern an den Kosten für außerunterrichtliche Angebote beteiligen.