§ 10a NKatSG - Externe Notfallpläne für Betriebe mit gefährlichen Stoffen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat für Betriebe im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 197 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Betriebe zu erstellen. Der Betreiber eines solchen Betriebes hat der Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie, den internen Notfallplan nach Artikel 11 der Richtlinie und die weiteren für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Katastrophenschutzbehörde kann auf der Grundlage des Sicherheitsberichts im Benehmen mit der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde auf die Erstellung eines externen Notfallplans verzichten; die Entscheidung ist mit Begründung aktenkundig zu machen. Die Katastrophenschutzbehörde gibt der Polizeidirektion und den Gemeinden die externen Notfallpläne für die Betriebe zur Kenntnis, die in ihrem Bezirk liegen.

(2) Ein externer Notfallplan wird erstellt, um

  1. 1.
    Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  2. 2.
    Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. 3.
    notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden und Dienststellen in den betreffenden Gebieten weiterzugeben und
  4. 4.
    Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. 1.
    Namen oder Stellung der Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter, die für die Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie für die Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes zuständig sind,
  2. 2.
    Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. 3.
    Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. 4.
    Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. 5.
    Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. 6.
    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und
  7. 7.
    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind ohne die dem Datenschutz unterliegenden personenbezogenen Angaben von der Katastrophenschutzbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb sind auf Antrag des Betreibers zum Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt; der Entwurf ist mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe der Auslegung (Satz 3) dem Betreiber zu übermitteln. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung mit dem Hinweis darauf öffentlich bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden überprüft und die Ergebnisse mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, so ist er erneut auszulegen. Dabei kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge des externen Notfallplans nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen von geringer Bedeutung, so kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die Katastrophenschutzbehörde hat die externen Notfallpläne in angemessenen Abständen, spätestens nach drei Jahren, unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Veränderungen in den Betrieben und in den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, sind zu berücksichtigen. Die Katastrophenschutzbehörde kann die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 überprüfen; sofern die Gründe für diese Entscheidung entfallen sind, hat sie einen Notfallplan gemäß Absatz 1 Satz 1 zu erstellen. Hat der Betreiber nach den Bestimmungen des Störfallrechts einen aktualisierten Sicherheitsbericht vorzulegen, so ist er verpflichtet, diesen unverzüglich auch der Katastrophenschutzbehörde zuzuleiten. Der Betreiber hat der Katastrophenschutzbehörde auf Verlangen alle weiteren Informationen zu übermitteln, die für die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlich sind. Die Entwürfe der nach Satz 1 aktualisierten externen Notfallpläne sind öffentlich auszulegen; Absatz 4 gilt entsprechend. Werden die Grundzüge des externen Notfallplans durch die Aktualisierung nicht berührt oder sind die Änderungen und Ergänzungen von geringer Bedeutung, so kann von einer öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(6) Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Betriebes betroffen werden, so macht die Katastrophenschutzbehörde den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese die erforderlichen Maßnahmen der Notfallplanung treffen können. Die Katastrophenschutzbehörde setzt die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über ihre Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 in Kenntnis, wenn sie sich auf einen nahe am Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gelegenen Betrieb bezieht.