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§ 21 SpkG - Berichte an den Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

  1. 1.

    die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,

  2. 2.

    den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse,

  3. 3.

    Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.

(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme vor.

(3) Dem Vorsitz des Verwaltungsrates ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Dieser hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates über die Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.

(5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.