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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 99 WG - Besondere Bestimmungen für die Wasserkraftnutzung und das Entnehmen fester Stoffe

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

(1) Bei Benutzungen, die zum Gegenstand haben

  1. 1.

    die Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften öffentlicher Gewässer, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 Kilowatt übersteigt,

  2. 2.

    das Entnehmen fester Stoffe aus öffentlichen Gewässern, an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist,

kann dem Inhaber des Rechts oder der Befugnis ein angemessenes Entgelt auferlegt werden. Das Entgelt kann bei veränderten Verhältnissen geändert werden.

(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich bei der Wasserkraftnutzung nach dem Wert der durchschnittlich zur Verfügung stehenden Leistung der Rohwasserkraft für den Vorhabenträger; diese berechnet sich aus der benutzbaren Wassermenge und der Rohfallhöhe. Beim Entnehmen von Bestandteilen des Gewässerbettes richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Benutzung für den Vorhabenträger sowie den Einwirkungen der Benutzung auf die Beschaffenheit des Wassers und den Zustand des Bettes und der Ufer des Gewässers. Die oberste Wasserbehörde kann im Übrigen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften für die Bemessung des Entgelts erlassen.

(3) Das Entgelt steht dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.