§ 56 IngG LSA - Berufungsentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, so kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Berufsgerichtshofs gebunden.
(2) War die Berufung nur von dem Beschuldigten oder zu seinen Gunsten von der Ingenieurkammer oder von der Aufsichtsbehörde eingelegt worden, so darf die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden.
(3) Der Berufsgerichtshof entscheidet ferner über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen andere Entscheidungen der Berufsgerichte.
(4) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof gilt § 54 entsprechend.