§ 153 KostO - Reisekosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so erhält er bei Geschäftsreisen, die er im Auftrag eines Beteiligten vornimmt, bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens 0,45 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen. Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Notar bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 Deutsche Mark, von mehr als 4 bis 8 Stunden 50 Deutsche Mark, von mehr als 8 Stunden 95 Deutsche Mark; die Hälfte dieses Satzes ist auf die in § 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr anzurechnen. Außerdem hat der Notar Anspruch auf Ersatz der Übernachtungskosten. § 138 gilt für das Tage- und Abwesenheitsgeld entsprechend, und zwar auch, wenn auf derselben Reise Notargeschäfte und Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt werden.
(2) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zu, so erhält der Notar bei Geschäftsreisen nach Absatz 1 Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften. Ist es nach den Umständen, insbesondere nach dem Zweck der Geschäftsreise, erforderlich, ein anderes als ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zu benutzen, so erhält der Notar Ersatz der notwendigen Aufwendungen, bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens 0,45 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs; diese Entschädigung ist stets zu gewähren, wenn der Hin- und Rückweg zusammen nicht mehr als zweihundert Kilometer beträgt oder der Notar Fahrtkosten für nicht mehr als zweihundert Kilometer verlangt.