§ 43 LWG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Wenn ein Abgeordneter, der als Bewerber auf einem nicht an einen Landeswahlvorschlag angeschlossenen Kreiswahlvorschlag gewählt worden ist, die Wahl ablehnt oder wenn er vor Ablauf von zwei Dritteln der Wahlperiode stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, findet in diesem Wahlkreis Ersatzwahl statt. Dasselbe gilt, wenn ein in Satz 1 genannter Bewerber, der vor der Wahl verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Personenstimmen erhalten hat. Nach Ablauf von zwei Dritteln der Wahlperiode bleibt der Sitz unbesetzt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Personenstimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Bei einer Ersatzwahl unterbleibt die Neuverrechnung nach § 35, es sei denn, dass in mehr als drei Wahlkreisen die Ersatzwahlen zugleich mit Nachwahlen stattfinden.