§ 91 SPersVG - Dienststellen, Gesamtpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Im Bereich der Vollzugspolizei gelten als Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1
- a)die Leitung des Schutzpolizeiamtes,
- b)die Polizeiinspektion,
- c)die Inspektion für Sonderdienste,
- d)das Kriminalpolizeiamt,
- e)die Bereitschaftspolizei,
- f)die Polizeischule.
(2) Beim Schutzpolizeiamt wird ein Gesamtpersonalrat gebildet. § 6 Abs. 2 bis 4, § 52 Abs. 2 und 3 und § 55 Abs. 1 finden insoweit keine Anwendung.
(3) Beim Minister des Innern wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der in Absatz 1 genannten Dienststellen und den beim Minister des Innern beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt. Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.