§ 53 WeinV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,

  2. 2.

    entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass Personen unterrichtet oder geschult werden,

  3. 3.

    entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transportbehälter verwendet,

  4. 4.

    entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

  7. 7.

    entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet,

  8. 8.

    entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

  9. 9.
    1. a)

      entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung angibt oder

    2. b)

      entgegen § 31, § 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder 3, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5, § 34, § 34a Abs. 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht,

    ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,

  10. 10.

    entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 eine Bezeichnung verwendet oder eine Bezeichnung nicht angibt,

  11. 11.

    entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

  12. 12.

    entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als "Classic" oder "Selection" bezeichnet,

  13. 13.

    entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

  14. 14.

    entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung "Classic" oder "Selection" abgibt,

  15. 15.

    entgegen § 34b oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,

  16. 16.

    entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

  17. 17.

    entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,

  18. 18.

    entgegen § 37 Abs. 2 das Wort "Cabinet" verwendet,

  19. 19.

    entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt,

  20. 20.

    entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,

  21. 21.

    (weggefallen)

  22. 22.

    (weggefallen)

  23. 23.

    (weggefallen)

  24. 24.

    entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buchstabens "D" verwendet,

  25. 25.

    entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bundesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht voranstellt,

  26. 26.

    entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

  27. 27.

    entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,

  28. 27a.

    entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

  29. 28.

    entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

  30. 29.

    entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

  31. 30.

    entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt,

  32. 31.

    entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder

  33. 32.

    entgegen § 50 Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.