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§ 19 FraktG - Leistungen an Parlamentarische Gruppen und fraktionslose Abgeordnete

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-4

Leistungen an Parlamentarische Gruppen und an keiner Fraktion oder Parlamentarischen Gruppe angehörende Abgeordnete werden nach Maßgabe des Landesabgeordnetengesetzes erbracht.