§ 19 FraktG - Leistungen an Parlamentarische Gruppen und fraktionslose Abgeordnete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
Leistungen an Parlamentarische Gruppen und an keiner Fraktion oder Parlamentarischen Gruppe angehörende Abgeordnete werden nach Maßgabe des Landesabgeordnetengesetzes erbracht.