§ 327 SGB III - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Für Leistungen an Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Winterausfallgeldes und des Insolvenzgeldes, ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat. 2Solange der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Arbeitsamt ein anderes Arbeitsamt für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) 1Für Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung und Insolvenzgeld ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. 2Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat.

(4) Für Leistungen an Arbeitgeber ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

(5) Für die Berufsberatung, Arbeitsmarktberatung und Vermittlung kann die Bundesanstalt die Zuständigkeit auf andere Dienststellen übertragen, wenn es zweckmäßig ist.

(6) 1Für Leistungen an Träger mit Ausnahme der Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird. 2Für Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen ist das Landesarbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird.