§ 4 LBodSchG - Behördliche Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 2129-3
Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergeben, können die Bodenschutzbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. § 24 BBodSchG gilt entsprechend.