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§ 16 KomWG - Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Wird die Wahl am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Wahlzeit für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.