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§ 1 GenRegV - Zuständigkeit und Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Genossenschaftsregister
Redaktionelle Abkürzung
GenRegV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-16

Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften. Dies gilt auch, soweit das Genossenschaftsregister auf Grund einer Bestimmung nach § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 8a des Handelsgesetzbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird.