§ 398a AO - Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen 1)
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
§ 398a AO eingefügt durch Artikel 2 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676), anzuwenden ab dem 3. Mai 2011
In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
- 1.
die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und
- 2.
einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.