§ 84 BerlHGZentraleinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Zentraleinrichtungen sind Betriebseinheiten außerhalb von Fachbereichen. Sie erbringen Dienstleistungen für die Hochschule insgesamt oder für mehrere Fachbereiche.
(2) Die Organisation und Benutzung einer Zentraleinrichtung wird vom Akademischen Senat durch Satzung geregelt.
(3) § 61 Abs. 1 Nr. 2 und § 83 Abs. 3 gelten entsprechend.