§ 21 ALG - Abgabe des Unternehmens

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist.

(2) 1Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als abgegeben, wenn

  1. 1.
    die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,
  2. 2.
    diese mit einem Nießbrauch zu Gunsten Dritter belastet sind oder
  3. 3.
    in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist.

2Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken. 3Der Zeitraum beginnt mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Fällen des § 11 Abs. 1, nicht vor Vollendung des Lebensalters, ab dem eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird in den Fällen des § 12 und nicht vor Eintritt der Erwerbsminderung in den Fällen des § 13. 4In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt das Unternehmen nicht als abgegeben, wenn weiterhin gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinne des Bewertungsgesetzes betrieben wird.

(3) 1Ein Unternehmen der Binnenfischerei ist abgegeben, wenn der Unternehmer mit seinem Unternehmen das Fischereiausübungsrecht aufgibt. 2Ein Unternehmen der Imkerei und Wanderschäferei ist abgegeben, wenn der Unternehmer das Unternehmen aufgibt, übereignet oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren schriftlich übertragen hat. 3Für die Übertragung der Nutzung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) 1Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. 2Flächen gelten als stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.

(5) 1Das Unternehmen gilt auch dann als abgegeben, wenn

  1. 1.
    die landwirtschaftlich genutzte Fläche ganz oder teilweise erstmals aufgeforstet worden ist,
  2. 2.
    die Größe der aufgeforsteten Fläche und die gewählte Baumart und Pflanzenzahl eine ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zulässt,
  3. 3.
    die Erstaufforstung agrar- oder infrastrukturellen Zielen sowie den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entspricht und landeskulturell unbedenklich ist,
  4. 4.
    durch die Erstaufforstung die Nutzung der angrenzenden Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und
  5. 5.
    der Wirtschaftswert der erstaufgeforsteten Fläche einschließlich des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht.

2Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 sind durch eine Bescheinigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.

(6) 1Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Eigentum des Landwirts ist, gilt ferner als abgegeben, wenn eine Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum ortsüblichen, angemessenen Preis erteilt ist. 2Die Ermächtigung ist an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten. 3Sie kann nur widerrufen werden, wenn das Unternehmen auf andere Weise abgegeben worden ist. 4Die nach Satz 1 abgegebenen Flächen sind von den nach Landesrecht zuständigen Stellen in gesonderten Nachweisen zu erfassen; diese Nachweise sind regelmäßig zu veröffentlichen. 5Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Muster für die nach Satz 1 vorgesehene Ermächtigung sowie Form und Fristen der länderweisen Erfassung und Veröffentlichungen vor.

(7) 1Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erstaufgeforsteter Flächen 25 vom Hundert der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(8) 1Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gilt das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. 2Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, steht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat.

(9) 1Gibt ein Landwirt nach § 1 Abs. 2 landwirtschaftlich genutzte Flächen an den Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens nur als erfüllt, wenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und

  1. 1.
    unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
  2. 2.
    der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vorzeitig nach § 12 Abs. 1 in Anspruch nehmen kann.

2Satz 1 gilt nur solange, bis auch der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. 3Gilt einer der Ehegatten unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3, gilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er

  1. 1.
    unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
  2. 2.
    die Regelaltersgrenze erreicht hat und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 galt.

4Satz 2 gilt entsprechend.