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§ 3 HBG - Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf.

(4) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen, die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Pflegekinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) 1Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 2Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnimmt. 3Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Dienstvorgesetztenaufgaben wahr; die Regelungen des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(6) 1Die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz, nach Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und nach dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte. 2Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten können von der obersten Dienstbehörde, auch teilweise, auf andere Behörden übertragen werden; die Übertragung auf eine Behörde eines anderen Geschäftsbereichs bedarf des Einvernehmens der zuständigen obersten Dienstbehörde. 3Die Entscheidung über eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde.

(7) Die oberste Dienstbehörde kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, ihr durch dieses Gesetz oder durch Rechtsvorschrift aufgrund dieses Gesetzes übertragene Zuständigkeiten auf andere Stellen weiter übertragen.

(8) Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die keine Behörden besitzen, treten an deren Stelle die zuständigen Organe oder Verwaltungsstellen.