§ 20 NKatSGFeststellung des Katastrophenfalles

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

Eintritt und Ende des Katastrophenfalles werden durch den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Die Katastrophenschutzbehörde teilt die Feststellung unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung mit und hält sie über die Lage unterrichtet.